Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Übertragung des Vermögens der WAB’s auf die Kommunen bzw. Kommunalverbände in den neuen Bundesländern folgendes:
Aus Billigkeitsgesichtspunkten ist diese Übertragung - befristet bis zum 31. Dezember 1993 - als nicht steuerbarer Vorgang anzusehen. § 15 a UStG ist insoweit nicht anwendbar, weil die Vorschrift nur die Änderung der Verhältnisse im Rahmen des unternehmerischen Bereichs zum Gegenstand hat.
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