Es wurde für die Verbände des Kreditgewerbes um Bestätigung gebeten, daß die im BdF-Schreiben vom 26. Oktober 1992 -
Nach dem dadurch geänderten § 21 Abs. 4 RechKredV können Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über solche Einlagen, für die eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 3.000 DM nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Eine Berechnung von Vorschußzinsen für darüber hinausgehende Verfügungen ist nicht mehr vorgeschrieben. Es bleibt den Kreditinstituten überlassen, in welcher Weise sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren wollen.
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