BMF - Schreiben vom 16.09.2013
IV C 1 - S 2401/08/10001 :007

BMF - Schreiben vom 16.09.2013 (IV C 1 - S 2401/08/10001 :007) - DRsp Nr. 2013/80625

BMF, Schreiben vom 16.09.2013 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/08/10001 :007

DRsp Nr. 2013/80625

Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG

Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.

§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.

Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.

Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:

1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung