Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihr o. g. Schreiben und nehme zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen nach Abstimmung mit den für Bewertungs- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfragen zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Wird die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert, erfolgt nach § 162 Absatz 3 BewG die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von §§ 163, 164 BewG mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG. Mangels tatsächlicher Veräußerung, liegt kein Fall einer Nachbewertung nach § 162 Absatz 3 BewG vor.
Begünstigungsfähig ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 BewG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleibt (vgl. R E 13b.4 Absatz 1 Satz 1 ErbStR). Dies ist zunächst der Fall, da E von V erbt.
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