Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat ergeben, daß eine bundeseinheitliche Regelung der Behandlung des Pfandgeldes bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes nicht erforderlich ist. In der Praxis haben sich bei den bisherigen Steuersatzerhöhungen Fallgestaltungen gebildet, wonach die Entgeltsminderungen bei der Rückgabe von Pfandgut entweder im Schätzungswege nach (den bisherigen und den neuen) Steuersätzen aufgeteilt oder allgemein dem erhöhten Steuersatz unterworfen wurden. Die generelle Umsatzsteuerberichtigung zum aktuellen (erhöhten) Steuersatz wurde grundsätzlich nicht beanstandet, da sich bei entsprechender Vorsteuerberichtigung beim Abnehmer keine steuerliche Auswirkung ergibt.
In Einzelfällen wurden auch folgende Verfahren anerkannt:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|