Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. den Nummern 6 bis 9 der Anlage des UStG wird auf die Lieferungen bestimmter Pflanzen der ermäßigte Steuersatz angewendet. Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen dagegen die Leistungen der Unternehmer z. B. im Garten-, Landschafts-, Sportplatzbau und auf Friedhöfen, wenn sie über reine Pflanzenlieferungen hinausgehen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Abgrenzung der begünstigten Pflanzenlieferungen
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|