Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten folgendes:
Die im BdF-Schreiben vom 27. Dezember 1989 (BStBl 1990 I S. 14) enthaltenen Regelungen betreffend Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Pauschbeträge für die Mitglieder der Bundespressekonferenz, der Landespressekonferenzen und des Vereins der Auslandspresse Bonn werden mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ersatzlos aufgehoben.
Nichtselbständig tätige Journalisten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag den besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag nach Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 3
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