Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppel-besteuerungsabkommens vom 12. April 2012BGBl. 2012 II S.
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