Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2011 ( BStBl 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. In A.I.1 wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.”
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”
ersetzt.
2. In A.I.1a) wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem 1. April 1999 und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.”
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”
ersetzt.
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