Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 ( BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 ( BStBl 2011 I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Nummer 5 der Regelung zu § 31a wird wie folgt gefasst:
5.
„Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2)
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