Der Bundesminister für Forschung und Technologie gewährt Zuwendungen zur Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Zuwendungen, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.1988 gültigen Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (BKFT 75) geleistet worden waren, wurden nach dem o.a. BdF-Schreiben vom 7.7.1976 grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse angesehen (vgl. Abschnitt 150 Abs. 4 Bsp. 2 UStR).
Mit Wirkung vom 1.1.1989 haben die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKFT 88) die BKFT 75 abgelöst. Der Bundesminister der Finanzen ist vom Bundesminister für Forschung und Technologie gebeten worden sicherzustellen, daß für die auf der Grundlage der NKFT 88 gewährten, Zuwendungen die gleiche umsatzsteuerliche Behandlung wie für die bisher aufgrund der Zuwendungen der BKFT 75 gezahlten Zuwendungen gilt, da im Hinblick auf die steuerlichen Tatbestände keine Unterschiede zwischen den Zuwendungsvorschriften bestehen.
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