Gemäß dem BdF-Schreibens vom 20. Juli 1993 - IV B 6 - S 2361 - 39/93 - besteht keine Verpflichtung des ArbG, seine AN im Fall der Anwendung der LSt-Zusatztabelle auf die Veranlagungspflicht hinzuweisen. Entsprechende Hinweise sind aber zweckmäßig. Das Betriebsstätten-FA stellt deshalb den ArbG auf Anforderung entsprechende Merkblätter zur Unterrichtung zur Verfügung. Die Herausgabe eines aktualisierten Merkblatts (Anlage) hat der BdF mit Schr. v. 17.8.1993 -
Sie haben dieses Merkblatt von Ihrem Arbeitgeber erhalten, weil Sie bei der Höhe Ihres laufenden Arbeitslohns unter den Anwendungsbereich der Lohnsteuer-Zusatztabellen fallen, die abweichend von den normalen Lohnsteuertabellen keine oder nur eine geringere Lohnsteuer vorsehen. Diese Steuermilderung beruht auf den §§ 32 d und
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