Unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 4 Satz 2 EStG und das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestätigung der Ansässigkeit oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c EStG durch ausländische Steuerbehörden gemäß § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG das Folgende:
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