Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag ab 1. Januar 1994 wie folgt Stellung:
Abweichend von § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG bemißt sich im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung der Steuerabzug bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen,
die vor dem 1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG vorliegt;
oder
die vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind, nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn es sich um Wertpapiere oder Kapitalforderungen handelt, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|