Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl 2011 I S. 1289, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. 12. 2012 - IV D 2 - S 7112/11/10001 (2012/1128366), BStBl 2012 I S. xxx, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach Abschnitt 4.1 wird folgender Abschnitt „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen” eingefügt.
Abschnitt 13b.1 wird wie folgt gefasst: „Leistungsempfänger als Steuerschuldner”.
Abschnitt 14.4 wird wie folgt gefasst: „Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen”.
Abschnitt 14c.1 wird wie folgt gefasst: „Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)”.
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