Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 -
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 (BStBl 2018 I S. 1107) wird wie folgt gefasst:
„5
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