In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:
„3.
Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO (BFH-Urteil vom 10.8.2016,
Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden.
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