Nach dem Ergebnis einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann der Vorteil aus der Rabattgewährung in Form nachträglicher Gutschriften nur dann unter Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn die Rabattkonditionen, die zu den späteren Gutschriften führen, bereits in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die?*ene dem Arbeitnehmer überlassen oder zu dem die Dienstleistung gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht wird. Unter dieser Voraussetzung ist der Rabatt in Form der nachträglichen Gutschrift nur insoweit steuerpflichtig, als er die Summe aus dem Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und dem Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG übersteigt.
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