Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Anlehnung an das BdF-Schreiben vom 19. Dezember 1989 - IV B 4 - S 0183 - 12/89 - (Billigkeitsmaßnahmen bei der vorläufigen Unterbringung von Aus- und Übersiedlern in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften) folgende Billigkeitsregelung:
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