In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.
Fundstelle-Inhalt | 2018 | ||
§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 | |||
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis | 600 | ||
§ 3 Nr. 26 EStG | |||
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis | 2.400 | ||
§ 3 Nr. 26a EStG | |||
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis | 720 | ||
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 | |||
Heimarbeitszuschläge | 10 % | ||
(steuerfrei in % des Grundlohns) | |||
§ 3 Nr. 34 EStG | |||
Freibetrag für Gesundheitsförderung | 500 | ||
§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG | |||
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen | 600 | ||
§ 3 Nr. 38 EStG | |||
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis | 1.080 | ||
§ 3 Nr. 39 EStG | |||
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen | 360 | ||
§ 3 Nr. 56 EStG | |||
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro | 1.560 | ||
§ 3 Nr. 63 EStG | |||
• | Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro | 6.240 | |
• | Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses: |
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