Anliegend wird die mit der Republik Lettland getroffene Absprache vom 7. März 2006 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke übersandt. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. Februar 1997 (im Folgenden „das Abkommen”),
und gestützt auf
die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr.
sowie angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe,
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