Mit Wirkung ab 1995 muß das Programm für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sowie den Bestimmungen zur Berücksichtigung des Existenzminimums für 1995 im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms.
Hiermit veröffentlicht das BMF die Neufassung des entsprechend geänderten Programmablaufplans. Die Änderungen gegenüber der bis 1994 geltenden Fassung sind durch Randstriche gekennzeichnet.
Unberührt bleibt die im Abschnitt 121 Abs. 1 der
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