BMF - Schreiben vom 18.09.2001
S 2240
Fundstellen:
BStBl 2001 I 634

BMF - Schreiben vom 18.09.2001 (S 2240) - DRsp Nr. 2008/84431

BMF, Schreiben vom 18.09.2001 - Aktenzeichen S 2240

DRsp Nr. 2008/84431

§ 15 EStG Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Anwendung des BFH-Urt. v. 23.5.2000 (BStBl II S. 621)

Der BFH hat mit Urt. v. 23.5.2000 (BStBl II S. 621) entschieden, dass Büro- und Verwaltungsgebäude immer dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind, die eine sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung begründen, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig ausgegangen werden, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 23.5.2000 (a.a.O.) wie folgt Stellung:

Die Grundsätze des Urt. v. 23.5.2000 (a.a.O.) sind über den entschiedenen Fall hinaus mit folgender Maßgabe allgemein anzuwenden: