Der BFH hat mit Urt. v. 23.5.2000 (BStBl II S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 23.5.2000 (a.a.O.) wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des Urt. v. 23.5.2000 (a.a.O.) sind über den entschiedenen Fall hinaus mit folgender Maßgabe allgemein anzuwenden:
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