Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Abgrenzung der begünstigten Sammlungsstücke
Umsätze von Gegenständen der Positionen 97.01 (z. B. Ölgemälde u. a.), 97.02 (Originalstiche, -radierungen und -steindrucke) und 97.03 (Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst) des Zolltarifs unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 53 der Anlage des UStG). Darüber hinaus sind Umsätze von Sammlungsstücken von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert aus Position 97.05 des Zolltarifs begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe b der Anlage des UStG).
Als Sammlungsstücke im Sinne der Position 97.05 des Zolltarifs sind nur Gegenstände anzusehen, die nicht bereits von den Positionen 97.01 bis 97.03 des Zolltarifs erfaßt werden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 10. Oktober 1985 - RS 200/84 - (EuGHE 1985 S. , HFR 1986 S. , vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 - BFHE 148 S. , UR 1986 S. - sowie vom 8. Januar 1991 - UR 1992 S. - mit weiteren Nachweisen) definiert Sammlungsstücke im Sinne der Position 97.05 des Zolltarifs als Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|