Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl 2015 I S. 476) nach der Rz. 53 folgende Rz. 54 angefügt:
„V. | Übergangsregelung hinsichtlich der Rechtswirkungen des BFH-Urteils vom 24.9.2014 - |
54 |
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