Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 24. Mai 2013 (BStBl 2013 I S. 718) Folgendes:
Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, sind die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen:
„- die Gesamtzahl der im Rahmen des
- die Anzahl der ADRs des
- ISIN des
Eine Steuerbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des
Hinterlegungsstelle ist vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des
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