Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BdF-Schreibens vom 8. September 1992 -
In die Ermittlung der einzutragenden negativen Summe der Einkünfte ist auch der Betrag der negativen Kapitaleinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG einzubeziehen.
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