Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz sind Zusammenfassende Meldungen für das erste Kalendervierteljahr 1993 bis zum 10. April 1993 beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Diese Frist wird bis zum 30. April 1993 verlängert. Die entsprechende Anwendung der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§§ 46 bis 48 UStDV) gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bleibt davon unberührt.
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