Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind Korrekturen von Sammelanträgen im Sinne des § 45b Absatz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2009 anzuwendenden Fassung ab dem 1. Januar 2011 ausschließlich im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor diesem Zeitpunkt sind nach § 45b Absatz 1 EStG vorzunehmen.
Weiterhin sind ab dem 1. Januar 2011 Erstattungen für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2010 zugeflossen sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen, abweichend von § 45b Absatz 4 EStG im Erstattungsverfahren im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG durchzuführen. Sammelanträge im Sinne des § 45b Absatz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung können letztmals bis zum Jahresende 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.
Unberührt hiervon bleiben die verfahrensrechtlichen Regelungen für Vertreter im Sinne des § 45b Absatz 2 EStG in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung für Antragsteller, die kein Institute im Sinne des § 44b Absatz 6 sind.
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