Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 InvZulG 1991, nach der für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks eine Investitionszulage von 20 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt wird, tritt nach Artikel 24 Abs. 3 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl 1992 I S.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft teilt des BdF mit, daß die EG-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme jetzt vorliegen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 InvZulG 1991 ist daher sofort anzuwenden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|