BMF - Schreiben vom 19.06.2024
IV D 3 - S 1316/21/10019 :025

BMF - Schreiben vom 19.06.2024 (IV D 3 - S 1316/21/10019 :025) - DRsp Nr. 2024/80257

BMF, Schreiben vom 19.06.2024 - Aktenzeichen IV D 3 - S 1316/21/10019 :025

DRsp Nr. 2024/80257

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG); Anwendung des § 6 Absatz 3 PStTG

Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger u. a. eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Daraus folgt, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.

Unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fällt hiernach jeder staatlich beherrschte Rechtsträger (vgl. Begriffsbestimmung zu Rechtsträger in § 6 Absatz 1 PStTG), der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rechtsträger befindet sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger.