In dem BdF-Schreiben vom 20. Februar 1992 (BStBl 1992 I S. 123) schließt sich die Finanzverwaltung der Auffassung des Bundesfinanzhofs insbesondere darin an, daß das Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten nicht in die Ermittlung des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG einzubeziehen ist. Nach den Ausführungen dieses Schreibens ist dieser Grundsatz auf negatives Sonderbetriebsvermögen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid noch nicht vorliegt. Soweit einem Kommanditisten ein positives Sonderbetriebsvermögen zugerechnet wird, ist es danach nicht zu beanstanden, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung, nach der das positive Sonderbetriebsvermögen in die Ermittlung des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG einzubeziehen war, für eine Übergangszeit weiter angewendet wird, jedoch begrenzt auf die Höhe des am 31. Dezember 1991 vorhandenen positiven Sonderbetriebsvermögens. Spätestens zu Beginn des letzten im Jahre 1993 endenden Wirtschaftsjahres der KG ist auch das positive Sonderbetriebsvermögen bei der Ermittlung des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG außer Betracht zu lassen.
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