BMF - Schreiben vom 19.10.2010
IV C 2 -S 2770/08/10004

BMF - Schreiben vom 19.10.2010 (IV C 2 -S 2770/08/10004) - DRsp Nr. 2010/80496

BMF, Schreiben vom 19.10.2010 - Aktenzeichen IV C 2 -S 2770/08/10004

DRsp Nr. 2010/80496

Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft; § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG i. V. m. § 302 AktG

Mit dem BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010, I B 27/10 (BStBl II …) geändert durch den BFH-Beschluss vom 15. September 2010, I B 27/10 (BStBl II …) hat der Bundesfinanzhof auch unter Hinweis auf eine vergleichbare Klausel in der Verfügung der OFD Rheinland vom 12. August 2009 (DStR 2010, 1136) u. a. entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass mit der Vertragsklausel

„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind”

eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird.

Dabei geht der Bundesfinanzhof von seiner ständigen Rechtsprechung aus, nach der es für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft einer ausdrückli-chen Vereinbarung zur Verlustübernahme bedarf.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung: