Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 sind durch Artikel
für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;
für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.
Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 und 6 a Nr. 2
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