Die Europäische Kommission hat am 10. Dezember 2003 die erforderliche Genehmigung für die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 erteilt. Damit entfällt der Vorbehalt des § 10 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl 2002 I S.
Die Genehmigung und eine neue Fassung des Investitionszulagengesetzes 1999 werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemachtwerden.
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