Die obersten FinBeh der Länder haben den Anträgen v. 14. 11. 1994 inzwischen zugestimmt. Danach können die Prämien des Verkaufswettbewerbs zur Förderung des Investment-Sparens und des Verkaufswettbewerbs zur Rentenversicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einheitlichen Pauschsteuersätzen - getrennt nach alten und neuen Ländern - pauschal versteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer ist anteilig an die jeweils zuständigen Betriebsstätten-FÄ abzuführen.
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