Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder hat das BdF die Auffassung bestätigt, daß die bei Gruppenversicherungen gegenüber Einzelversicherungen entstehenden Prämienvorteile nicht zum Arbeitslohn gehören.
Aus der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Gruppenversicherungen (Rundschreiben
Die im BMF-Schreiben v. 21. 2. 1994 S 2334 geregelte steuerliche Behandlung von Rabatten bei Gruppen- und Sammelversicherungen ist damit überholt.
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