BMF - Schreiben vom 20.04.2010
IV C 2 - S 2770/08/10006

BMF - Schreiben vom 20.04.2010 (IV C 2 - S 2770/08/10006) - DRsp Nr. 2010/80258

BMF, Schreiben vom 20.04.2010 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2770/08/10006

DRsp Nr. 2010/80258

Organschaft: Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner; Anwendung des BFH-Urteils - I R 1/08 - vom 4. März 2009

In dem Urteil vom 4. März 2009 - I R 1/08 - vertritt der BFH die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Abweichend davon hatte die Finanzverwaltung bisher auch Vereinbarungen zugelassen, in denen sich ein an einen Minderheitsgesellschafter gezahlter Zuschlag auf einen festen Mindestbetrag an dem Gewinn der Organgesellschaft orientiert, sofern der feste Mindestbetrag den Mindestausgleich des § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht unterschreitet (BMF-Schreiben vom 13. September 1991 - IV B 7 - S 2770 - 11/91 -).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und den Grundsätzen des § 304 Aktiengesetz (AktG).