Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden, so sind nach dem o.a. BFH-Urteil die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach einer dem „§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrundeliegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums” zu bemessen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
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