Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5
1. Verpflegungsmehraufwendungen:
-Pauschbetrag 122 DM
-Höchstbetrag für den Einzelnachweis 170 DM.
2. Übernachtungskosten:
-Pauschbetrag 100 DM.
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