Nach den o.a. Verwaltungsanweisungen liegen bei einer Betriebsaufspaltung die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (Bindungsvoraussetzungen) im Sinne des § 7d Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 EStG, des § 7e Abs. 1 EStG, des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. |
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