Auf Vorteile aus Dienstleistungen, die nicht nur gegenüber Mitarbeitern, sondern auch gegenüber Geschäftskunden erbracht werden, ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar. Vorteile, die den Mitarbeitern durch die unentgeltliche Überlassung der Euro-Scheckkarte und der Euroscheck-Vordrucke zufließen, sind deshalb nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.
Von der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG sind außerdem die Vorteile ausgenommen, die sich aus der zinsgünstigen Gewährung von Überziehungskrediten ergeben (Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|