Leistet eine Organgesellschaft für ein Geschäftsjahr in vertraglicher Zeit eine Gewinnausschüttung aus vorvertraglichen Rücklagen, so stellt sich die Frage, ob die Änderung der Körperschaftsteuer die Gewinnabführung an den Organträger nach § 14 Satz 1 KStG erhöht oder verringert oder ob sie der außerhalb des Gewinnabführungsvertrages vorgenommenen Gewinnausschüttung zuzurechnen ist.
Bei einer nicht nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Organgesellschaft hat die Frage auch Bedeutung für die Entscheidung, ob der Gewinnabführungsvertrag steuerlich als tatsächlich durchgeführt anzusehen ist (Abschnitt 55 Abs. 4 und 8 KStR 1990).
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Frage wie folgt Stellung:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|