Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Juni 1993 entschieden, daß § 3 b Abs. 2 Nr. 4 EStG vom 5. August 1974 (BGBl 1974 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu aus Billigkeitsgründen folgendes:
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