Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
Übersicht | Rz. | |||
I. | Allgemeines | |||
1. | Muster der Steuerbescheinigung | 1 | ||
2. | Umfang der zu bescheinigenden Angaben | 2 | ||
3. | Ergänzende Angaben | 3 | ||
4. | Erstmalige Erteilung | 4 | ||
5. | Berichtigung | 5 | ||
6. | Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner | 6 | ||
II. | Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) | |||
1. | Allgemeines | 7 - 8 | ||
2. | Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere | 9 | ||
3. | Depotverwahrung | 10 | ||
4. | Depotinhaber | 11 - 12 | ||
5. | Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung | 13 | ||
6. | Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen | 14 - 23 | ||
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