Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
• | 1.984 Euro; |
• | 2.045 Euro; |
• | 2.066 Euro. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. §
• ab | 1.573 Euro; |
• ab | 1.622 Euro; |
• ab | 1.639 Euro. |
Für Ledige, die die Voraussetzungen des §
• ab | 787 Euro; |
• ab | 811 Euro; |
• ab | 820 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
• zum um | 347 Euro; |
• zum um | 357 Euro; |
• zum um | 361 Euro. |
Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 - (BStBl 2016 I S. 1147) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
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