Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Regelung des § 4 Nr. 11b UStG zur Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung von Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S.
4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
(1) 1 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur bestimmte Post-Universaldienstleistungen. Post-Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden (§
(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur folgende Post-Universaldienstleistungen:
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