Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl 2014 I, S. 1439, sind Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
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