Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den ertragsteuerlichen Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechts im Beitrittsgebiet folgendes:
Die Frist für die Auseinandersetzung i.S. der Rz. 15 des BdF-Schreibens vom 15. September 1992, BStBl 1992 I S. 542, wird bis 31. Dezember 1993 verlängert.
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