Einkünfte von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Schifffahrtunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Fidschi vom 23. Oktober 2013/27. April 2015/22. Juni 2015 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schifffahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, §
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2013 erhoben werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
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